Direkt zum Inhalt, zum Hauptmenü
Finanzielle Unterstützung gemäß Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung und den Umbau eines geeigneten Autos erhalten behinderte Menschen in der Regel nur, wenn es um den Erhalt eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes geht oder darum, einen zu bekommen. Anträge an den Sozialhilfeträger von Personen, die nicht in Ausbildung oder Beruf stehen, sind daher meist erfolglos.
Aufhorchen lässt nun eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.08.2013. Das BSG vertritt in diesem Urteil die Auffassung, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß Kraftfahrzeughilfe-Verordnung auch bestehen kann, um behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört nach Auffassung des Gerichts auch die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin.
Zu beachten ist, dass das BSG nicht abschließend entschieden hat, sondern den Fall an das Landessozialgericht zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Unabhängig davon - so Rechtsanwalt Leif Steinecke in seinem Beitrag zu dem Urteil - behalten die Grundsätze der BSG-Entscheidung zur Gewährung von Kfz-Hilfe ihre Gültigkeit für ähnliche Fälle in Deutschland.
Kategorien: Gesetzgebung
© 2021 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefreiheit