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Grundsätzlich haben alle Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf die Fahrerlaubnis. Das gilt auch dann, wenn körperliche Funktionen und damit einhergehend die Mobilität eingeschränkt sind und das Fahrzeug vielleicht mit besonderen technischen Teilen ausgestattet sein muss.
Über die wichtigsten Fragen, die mit dem Thema Führerschein und Behinderung verbunden sind, können Sie sich hier informieren.
Wollen behinderte Menschen einen Führerschein machen, muss gewährleistet sein, dass sie den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen sind. Liegen Einschränkungen vor, wird geprüft, ob diese das Autofahren ausschließen oder mit gewissen Beschränkungen ermöglichen.
Rechtliche Grundlage für die Entscheidung, ob und mit welchen Auflagen behinderte Menschen ein Fahrzeug führen dürfen, ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Diese behandelt in § 2 und 3 die Pflicht zur persönlichen Vorsorge, in § 11 und 46 geht es um die Themen Eignung, Beschränkung und Auflagen.
Auf Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung entscheidet die zuständige behördliche Führerscheinstelle, unter welchen Auflagen behinderte Autofahrer am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Führerscheinstellen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Behörden zugeordnet. Die Führerscheinstelle kann für ihre Entscheidung vom Fahrschüler medizinische oder technische Gutachten verlangen.
Der Führerschein wird bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt. Meist übernimmt die Fahrschule die Antragstellung. Fahrschulen für behinderte Menschen unterstützen Fahrschüler auch bei der Einholung von Gutachten und weiteren Fragen zum Führerscheinerwerb. Beantragt wird der Führerschein, wenn
Empfohlen wird, Gutachten zur persönlichen Tauglichkeit der Fahrzeugführung dem Antrag beizufügen.
Die Führerscheinstelle kann ein medizinisches und gegebenenfalls ein technisches Gutachten verlangen.
Die Gutachten werden vom Führerscheinanwärter in Auftrag gegeben, der hierfür auch die Kosten zu tragen hat.
Benötigen Führerscheinanwärter auf Grund ihrer Behinderungen Fahrzeuganpassungen oder –umbauten, wird von der Führerscheinstelle zusätzlich zum medizinischen Gutachten ein technisches Gutachten verlangt. Im technischen Gutachten wird festgelegt, welche Hilfsmittel und Umbauten für das Führen eines Kraftfahrzeuges notwendig sind. Technische Gutachten können vom Führerscheinanwärter bei amtlich anerkannten Sachverständigen der TÜVs oder der DEKRA in Auftrag gegeben werden.
Sind die Voraussetzungen für die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§ 3 KfzHV) erfüllt, werden die Kosten für Gutachten abhängig vom Einkommen zum Teil oder vollständig übernommen. Anträge auf Kostenübernahme für Gutachten müssen durch Führerscheinanwärter grundsätzlich vor der Auftragsvergabe gestellt werden. Werden die Voraussetzungen für Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht erfüllt, müssen Fahrschüler die Kosten für Gutachten selbst tragen.
Die Führerscheinstelle prüft den Führerscheinantrag und kann eine Fahrprobe verlangen. Dabei wird gemäß § 11 FeV überprüft, unter welchen technischen Voraussetzungen der Antragsteller ein Fahrzeug bedienen kann.
Die Fahrprobe wird vor der eigentlichen praktischen Fahrprüfung durchgeführt. Neben dem Fahrschullehrer ist ein anerkannter Sachverständiger anwesend, der Auflagen und Beschränkungen feststellt. Das Ergebnis der Fahrprobe kann ergeben, dass Antragstellende nur mit technisch umgerüsteten Fahrzeugen fahren dürfen. Entsprechende Auflagen werden nach erfolgreicher Fahrprüfung in den Führerschein eingetragen.
Nach bestandener Fahrprüfung werden die von der Führerscheinstelle festgelegten Auflagen (Einschränkungen der Fahrerlaubnis oder Anpassungen am Kraftfahrzeug) in den Führerschein eingetragen. Die Eintragung erfolgt im Feld 12 des Führerscheins mittels Schlüsselzahlen. (FeV, Anlage 9, zu § 25 Abs.3). Für mehrere unterschiedliche Auflagen werden deren Schlüsselzahl-Ziffern nacheinander aufgelistet.
Es gibt europaweit einheitlich geltende zweistellige Codeziffern für bestimmte Auflagen und daneben zusätzliche dreistellige Ziffern für jeweils nationale Sonderbestimmungen. Die mit den nationalen Schlüsselzahlen verbundenen Auflagen gelten nur innerhalb der Grenzen des Landes, das den betreffenden Führerschein ausgestellt hat.
Die theoretische und die praktische Fahrprüfung für Autofahrerinnen und Autofahrer mit Behinderungen unterscheidet sich nicht von der Fahrprüfung nicht behinderter Menschen. Autofahrer, die auf technisch umgerüstete Fahrzeuge angewiesen sind, machen die praktische Fahrprüfung mit entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen.
Personen mit einer Behinderung können die Fahrerlaubnis bis zu ein Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters erwerben, (Klasse B/BE mit 17 Jahren), wenn dafür besondere Gründe vorliegen: z. B.
Hierfür muss eine Ausnahmeregelung beantragt werden. Obligatorisch wird von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, mit dem geprüft wird, ob die Eignung mit 17 Jahren schon besteht, ein Kraftfahrzeug sicher und verantwortungsbewusst im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Wird ein medizinisches und/oder technisches Gutachten von der Führerscheinstelle angeordnet, so ist der Führerscheinanwärter Auftraggeber dieser Gutachten.
Führerscheininhaber, bei denen eine Behinderung eintritt, müssen Vorsorge treffen, dass ihre Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt ist. Erforderliche Auflagen und Beschränkungen müssen in den Führerschein eingetragen werden.
Wenn bereits ein Führerschein vorhanden ist und eine Erkrankung oder Behinderung eintritt, verliert der Führerschein nicht seine Gültigkeit. Allerdings müssen Autofahrerende selbst Vorsorge treffen, dass die Fahrtauglichkeit durch die Behinderung
Zur Vorsorge gehören medizinische und technische Gutachten, die die Kraftfahrtauglichkeit trotz der bestehenden Behinderung oder Erkrankung bestätigen.
Hier können Sie nach einer geeigneten Fahrschule suchen. Wir informieren Sie darüber, welche Fahrschulen eine behindertenspezifische Ausbildung anbieten und wo sie diese Fahrschulen finden.
Bei der Auswahl einer Fahrschule, die Menschen mit einer Behinderung ausbildet, sollten verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.
Es gibt in Deutschland viele Fahrschulen, die sich auf die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen spezialisiert haben. In diesen Fahrschulen finden Sie Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die entsprechende Erfahrungen besitzen, und umgerüstete oder leicht umrüstbare Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten.
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