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§ 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn entweder
a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
b) wenn im Personalausweis bestätigt ist, dass die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Notwendig für eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen ist sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
Inhalt der ärztlichen Bescheinigung:
Zu beachten ist außerdem, dass es verschiedene Gurtarten gibt. Ist es für die betroffene Person möglich, anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes einen sogenannten Hosenträgergurt zu tragen, darf keine Befreiung erteilt werden, denn die Umrüstung des Fahrzeuges wird als zumutbar eingeschätzt.
Die notwendigen Antragsformulare sind beim jeweils zuständigen Straßenverkehrsamt erhältlich.
Quelle: www.strassenverkehrsamt.de
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