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Oft findet man keinen Parkplatz direkt in der Nähe seines Zieles. Für Menschen, die keinerlei Einschränkungen haben, ist das kein Problem, für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oft ein großes Hindernis. Finden sie keinen nahen Parkplatz, sind sie gezwungen, weite Wege zu gehen oder im Rollstuhl zu fahren. Gleiches gilt für blinde Personen, die auf das Mitfahren in einem Kraftfahrzeug angewiesen sind.
Daher wurde über die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit geschaffen, Behindertenparkplätze auszuweisen. Ein Behindertenparkplatz ist ein für behinderte Menschen reservierter Pkw-Parkplatz. Er ist durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung angebracht.
Auf Behindertenparkplätzen dürfen nur Fahrzeuge geparkt werden, in denen ein europäischer Parkausweis mit Rollstuhlsymbol ausliegt. Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem Mitgliedsstaat eingeräumt werden, in dem sich die Ausweisinhaber aufhalten. Der Ausweis muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.

Der in Deutschland grün-orange Schwerbehindertenausweis legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Allerdings muss man einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" für "außergewöhnlich gehbehindert" oder "BL" für "Blind" bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle oder Ordnungsamt) vorlegen, um den blauen Parkausweis zu erhalten. Die vor 2001 ausgestellten Parkausweise ohne Lichtbild sind nur noch bis zum 31. Dezember 2010 gültig, danach gilt nur noch der EU-einheitliche blaue Parkausweis mit Lichtbild.
Für Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union empfiehlt es sich, den bisherigen Parkausweis in den europäischen Parkausweis umzutauschen. Er muss beim Parken ebenfalls gut sichtbar im Auto ausgelegt werden. Der Ausweis weist in mehreren Sprachen darauf hin, dass der Inhaber mobilitätsbehindert ist und einen entsprechend ausgewiesenen Parkplatz nutzen darf. Der EU-Parkausweis bewirkt jedoch keine Änderungen im nationalen Recht der EU-Staaten, daher sind auch hinsichtlich Behindertenparkberechtigung die dortigen Vorschriften zu beachten.







Mit dem blauen Parkausweis darf man:
Um gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern, aber auch blinden Menschen lange Wege zu ersparen, werden Behindertenparkplätze in der Regel unmittelbar bei Eingängen oder zentral angelegt. Da das Befahren der Fahrbahn mit Rollstühlen ein hohes Risiko birgt, sollte sich eine Bordsteinabsenkung in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befinden, um das sofortige Auffahren auf den Gehweg zu ermöglichen. Behinderte Personen brauchen ausreichend Platz zum Ein- und Aussteigen. Gut angelegte Behindertenparkplätze sind deshalb wesentlich größer als Parkplätze für Nichtbehinderte. Längsparkplätze sind länger, um z.B. einen hinten eingebauten Hublift benutzen zu können, Schräg- und Senkrechtparkplätze bieten ausreichend Platz zur Seite, um das Aus- und Einladen eines Rollstuhls und ein problemloses Überwechseln vom Kraftfahrzeugsitz in den Rollstuhl und umgekehrt zu ermöglichen.
Abbildungen der Verkehrschilder: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Seit Juni 2009 können diese Personengruppen bestimmte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen:
Für diese Parkerleichterungen wird ein neuer oranger Parkausweis ausgestellt. In mehreren Bundesländern gab es für diese Personenkreise bereits Ausnahmeregelungen. Die bundeseinheitliche Regelung schafft nun Rechtssicherheit und ermöglicht die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen in ganz Deutschland.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden. Beantragt werden kann der orange Parkausweis beim zuständigen Straßenverkehrsamt.
Quelle: www.einfach-teilhaben.de
Durch Beschilderung und entsprechende Markierung kann schwerbehinderten Fahrern zur eigenen Nutzung in der Nähe ihrer Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder einen entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt. Diese Parkplätze werden dann mit einem Schild mit Rollstuhlsymbol und dem Hinweis "Mit Parkausweis Nr…." versehen. Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz dann benutzen (§ 126 SGB IX i.V. mit § 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO).
Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn noch andere reguläre Parkplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto, deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter als reguläre Parkplätze.
Behindertenparkplätze an zentral gelegenen Orten sind kein Privileg, sondern lediglich eine kleine Erleichterung in einer sehr schwierigen Lebenslage. Ist ein Behindertenparkplatz durch einen Falschparker - und sei es auch nur aus Gedankenlosigkeit oder für kurze Zeit - belegt, bedeutet das in vielen Fällen, dass die Betroffenen unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen, da sie nicht „mal eben schnell“ aussteigen können, um abzuklären, ob jemand das falsch geparkte Fahrzeug wegfahren kann.
Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße von 35 € und/oder das Abschleppen des Wagens nach sich ziehen.
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